Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Dezember 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sport1 GmbH die Vermarktung betreffend (nachfolgend „AGB“ genannt)

 

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1

Anwendungsbereich, Vertragspartner und Vertragsgegenstand

 

1. Sport1 vermarktet umfassend Medien und Medienprodukte aller Art, insbesondere Werbezeiten, -formate, -flächen der Rundfunk-, Internet-, Teletext- und mobilen Serviceangebote (gemeinsam nachfolgend „Werbung“ genannt) ihrer Mediensportplattformen.

 

2. Die vorliegenden AGB der Sport1 regeln die Vertragsbeziehungen zwischen Sport1 und ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt, Sport1 und Vertragspartner gemeinsam auch „Parteien“ genannt). Vertragspartner kann eine Agentur oder direkt ein Werbetreibender sein. Auf Änderungen der AGB wird Sport1 den Vertragspartner ausdrücklich hinweisen. Die Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen widerspricht. Auf diese Folge wird Sport1 bei der Bekanntgabe der Änderung der AGB besonders hinweisen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs durch den Vertragspartner.

 

3. Für alle Vertragsbeziehungen gelten ausschließlich die vorliegenden AGB von Sport1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt; eines ausdrücklichen Widerspruchs durch Sport1 bedarf es hierzu nicht. Die AGB von Sport1 gelten auch dann, wenn Sport1 in Kenntnis entgegenstehender und/oder von den AGB von Sport1 abweichender Bedingungen des Vertragspartners den Vertrag vorbehaltslos durchführt. Sämtliche Leistungen von Sport1 stehen unter dem Vorbehalt der Erfüllung und Vornahme der in diesen AGB geregelten Pflichten und Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners.

Der Vertragspartner benennt stets einen Mitarbeiter als Ansprechpartner für Sport1.

 

§ 2

Auftragserteilung

 

1. Angebote der Sport1 sind freibleibend, d.h. nicht bindend und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen. Die Bestellung der Leistung durch den Vertragspartner (nachfolgend „Bestellung“ genannt) gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag zwischen Sport1 und dem Vertragspartner (nachfolgend „Vertrag“ genannt) kommt entweder durch die schriftliche Annahme der Bestellung durch Sport1 innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Bestellung bei Sport1 oder durch die Erbringung der in der Bestellung aufgeführten Leistung durch Sport1 zustande.

 

2. Soweit der Vertragspartner berechtigt ist, ein Werbevolumen in einem unbestimmten Zeitraum abzurufen („Volumendeal“), endet dieser Zeitraum spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Volumendeal vereinbart wurde, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerufene Werbevolumina aus dem Volumendeal verfallen ersatzlos. Auf diese Konsequenz wurde der Vertragspartner ausdrücklich bei Vereinbarung des Volumendeals hingewiesen. Sofern die Werbevolumina aus dem Volumendeal zwar rechtzeitig durch den Vertragspartner vor Ablauf des Kalenderjahres abgerufen wurden, jedoch von Sport1 mangels freier Werbezeit bzw. freiem Werbeplatz nicht mehr auf der entsprechenden Werbeplattform platziert werden konnte, verlängert sich der Zeitraum der Abrufbarkeit des Volumendeals bis zum 31.03. des folgenden Jahres. Mit Nichtabruf der Werbevolumina bis zu diesem Zeitpunkt verfallen sie endgültig ersatzlos.

 

3. Wird die Bestellung durch eine Agentur getätigt, ist der Werbetreibende namentlich genau zu bezeichnen (Name, vollständige Anschrift, ggf. Rechtsform sowie weitere im Einzelfall seitens Sport1 ggf. geforderte Angaben). Sport1 ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Bei Zustandekommen eines Vertrages wird Vertragspartner auch in diesen Fällen die Agentur. Die Rechnungsstellung erfolgt an die Agentur. Auftragsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Für den Fall, dass die Agentur Vertragspartner ist, tritt sie mit Zustandekommen des Vertrages die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an Sport1 ab. Sport1 nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Sport1 ermächtigt die Agentur, bis auf Widerruf die Forderung für Sport1 einzuziehen. Sport1 ist berechtigt, die Abtretung der Forderung dem Kunden der Agentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit gegenüber Sport1 beglichen ist. Bei Agenturbuchungen behält sich Sport1 das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Kunden weiterzuleiten.

 

5. Soweit in diesen AGB bzw. in dem jeweiligen Vertrag auf Preislisten und Preisgruppen (z.B. Standardprogramm und Eventprogramm) Bezug genommen wird, sind diese wesentliche Bestandteile des jeweiligen Vertrags.

 

§ 3

Haftung von Sport1

 

1. Auf Schadensersatz haftet Sport1 – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Sport1 nur

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Sport1 jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

2. Die sich aus § 3 Ziffer (1) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Sport1 einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

3. Im Übrigen ist die Haftung von Sport1 - unabhängig vom Rechtsgrund - ausgeschlossen.

 

 

§ 4

Rechtliche Verantwortung, Haftungsfreistellung, Vertragsstrafe

 

1. Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die medien-, presse-, urheber-, marken- und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für den Inhalt sämtlicher durch den Vertragspartner im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses bereit gestellter Werbematerialen (d.h. insbesondere Motivpläne, Sendekopien, Werbebanner und sonstige Werbemittel) bzw. sonstiger Inhalte (alle gemeinsam nachfolgend „Werbemittel“), trägt ausschließlich der Vertragspartner. Sport1 ist nicht verpflichtet – aber berechtigt – Werbemittel vor Annahme des Auftrags zu sichten oder zu prüfen; dies gilt auch für etwaige Verweise innerhalb der Werbung auf Website-Adressen, Telefonnummern des Vertragspartners und deren Inhalte. Der Vertragspartner gewährleistet, dass die Werbemittel nicht gegen gesetzliche Bestimmungen (insbesondere UWG, StGB, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, Rundfunkstaatsvertrag und die gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten) verstoßen. Der Vertragspartner gewährleistet, dass durch die Werbemittel Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und der Vertragspartner durch die Werbemittel keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte veröffentlichen oder verbreiten (bzw. veröffentlichen oder verbreiten lassen) oder auf diese Bezug nehmen wird.

 

2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Sport1 von allen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung vollumfänglich freizustellen, die gegenüber Sport1 auf Grund bzw. im Zusammenhang mit einer schuldhaften Rechts und / oder Vertragsverletzung des Vertragspartners durch die Werbemittel geltend gemacht werden.

 

Die Freistellung bezieht sich insbesondere auch auf die Kosten einer Rechtsverteidigung. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Sport1 nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

 

3. Für jeden Fall eines Verstoßes der Werbemittel gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere UWG, StGB, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, Rundfunkstaatsvertrag und die gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten), ist Sport1 im Falle des Verschuldens des Vertragspartners berechtigt, eine Vertragsstrafe i.H.v. € 5.001 zu verlangen, maximal aber 5% der Auftragssumme. Mehrere Verstöße desselben Werbemittels gegen unterschiedliche Vorschriften gelten als ein Verstoß. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

§ 5

Urheber- und Nutzungsrechte

 

1. Der Vertragspartner gewährleistet, dass er Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm übermittelten Werbemitteln ist, insbesondere, dass er über die zur Vertragserfüllung durch Sport1 erforderlichen Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung an Sport1, auch zur Sublizenzierung an die jeweilige Medienplattform, einräumen kann. Ausgenommen hiervon sind die TV-Senderechte für GEMA-Repertoire, nicht jedoch das Filmherstellungsrecht.

 

2. Der Vertragspartner räumt Sport1 sämtliche für die vertragsgegenständliche Nutzung der Werbemittel erforderlichen Nutzungs-, sowie Leistungsschutz- und sonstigen Rechte ein. Hiervon erfasst sind insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung und öffentlichen Zugänglichmachung, Kabelweitersendung (insb. im Free-TV, Pay-TV, pay per view, IP-TV und Internet), Abruf aus einer Datenbank und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang, sowie das Recht, vorgenannte Rechte zum Zwecke der Vertragserfüllung an Dritte zu übertragen. Die Fernsehnutzungsrechte (inklusive Teletext), die Online- Nutzungsrechte sowie die Rechte für mobile Serviceangebote werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung bzw. Schaltung mittels aller bekannten (und soweit rechtlich möglich) unbekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Fernsehens bzw. des Internets. Sport1 hat das Recht, die Werbemittel zu eigenen Marketing- und Belegzwecken auf Kundenveranstaltungen und Messen zu nutzen, wird dabei aber die Interessen des Vertragspartners berücksichtigen.

 

3. Der Vertragspartner verpflichtet sich auf Anfrage von Sport1 sämtliche zur vertragsgemäßen Verwertung erforderlichen Rechte lückenlos und unverzüglich nachzuweisen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Werbespot-Identifikator (AVW-Nummer) sowie die genaue Bezeichnung des Spots, wie er bei der GEMA hinterlegt ist, mit Anlieferung der Werbemittel mitzuteilen. Auf Anfrage von Sport1 sowie in Fällen, wo ausnahmsweise keine AVW-Nummer vorhanden ist, wird der Vertragspartner alle für die Abrechnung mit der GEMA weiteren Angaben für Tonträger, also etwa Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik bei Übermittlung der Werbemittel schriftlich vorlegen. Soweit Sport1 entsprechende AVW-Nummern und/oder angefragte bzw. für die GEMA Abrechnung notwendige Angaben 10 Werktage nach erstmaliger vertragsgemäßer Verwendung des Werbemittels nicht vorliegen, hat Sport1 das Recht, dem Vertragspartner eine Aufwandspauschale i.H.v. € 750 in Rechnung zu stellen.

 

§ 6

Kündigung

 

1. Sport1 und der Vertragspartner sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund, welcher Sport1 zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Vertragspartner insolvent wird, insbesondere wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wurde bzw. wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde;
  • der Vertragspartner die Liquidation seines Unternehmens beschließt oder seine Geschäftstätigkeit tatsächlich einstellt;
  • gegen Sport1 und/oder den Vertragspartner und/oder ein Unternehmen der Constantin Medien AG im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags eine Abmahnung erfolgt und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde;
  • Maßnahmen oder Anordnungen von Behörden oder sonstiger staatlicher Stellen der Erfüllung der von Sport1 geschuldeten Leistungen entgegen stehen;
  • für die Sport1 der begründete, durch den Vertragspartner nicht widerlegbare Verdacht besteht, dass der Vertragspartner oder die von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches, des Jugendmedienschutzstaatsvertrages, Rundfunkstaatsvertrag, UWG oder die geltenden Werberichtlinien, verstoßen. Ein begründeter Verdacht besteht, sobald Sport1 auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vertragspartner und/oder Sport1 bzw. ab der Aufforderung des Vertragspartners und/oder Sport1 durch eine Behörde zu einer Stellungnahme;
  • sofern bei der jeweils vermarkteten Medienplattform, zum Zeitpunkt der Auftragsannahme nicht vorhersehbare oder nicht zu vertretende Änderungen (d.h. insbesondere Änderungen des jeweiligen Programms oder dergl.) erforderlich werden. Dies gilt insbesondere bei behördlich oder gerichtlich oder auch wirtschaftlich veranlassten Programmänderungen jeder Art;
  • bei längerfristigen Werbeaktionen trotz Rechnungsstellung und Mahnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der zweiten Mahnung eine Zahlung erfolgt.

 

2. Die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen der Sport1 sind seitens des Vertragspartners entsprechend des Leistungsumfangs zu vergüten. Ferner ist die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Vergütung nicht zurück zu gewähren. Kündigungen gegenüber Sport1 müssen schriftlich erklärt werden.

 

§ 7

Preisänderungen

 

Die bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Preise basieren auf Planungsdaten von Sport1. Sport1 behält sich deshalb das Recht vor, bei Änderungen dieser Daten die Preise auch für bereits angenommene Aufträge anzupassen. Die Preisänderung wird nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung steht dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preiserhöhung zu. Das Kündigungsrecht ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Information über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung auszuüben.

 

§ 8

Zahlungsbedingungen

 

1. Rechnungsstellung erfolgt durch Sport1 jeweils zu Beginn des Folgemonats für die im Vormonat erbrachten Leistungen.

 

2. Die Rechnungsbeträge sind 20 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Sport1 ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

 

3. Die Zahlung kann nur auf das in der Rechnung bezeichnete Konto befreiend vorgenommen werden; Bankspesen sind vom Vertragspartner zu tragen. Für die rechtzeitige Zahlung ist die Gutschrift auf dem in der Rechnung angegebenen Konto erforderlich. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt Sport1 2% Skonto. Das Skonto wird unter der Bedingung gewährt, dass alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt sind. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungsverzug ist Sport1 berechtigt, eine weitere Leistungserbringung zu unterlassen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners bzw. des Kunden. Der Zahlungsanspruch, auch für die etwa noch nicht erbrachten Leistungen bleibt dessen ungeachtet bestehen.

 

4. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten – sofern sie ihre Kunden beraten oder entsprechende Dienstleistungen nachweisen können – eine Agenturvergütung in Höhe von 15% des Auftragswertes (nach Abzügen und exklusive Mehrwertsteuer). Dies gilt nur, sofern die Zahlung im Fälligkeitszeitpunkt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingegangen ist. Der Vertragspartner wird seine Kunden (d.h. insbesondere Werbetreibende) über sämtliche gewährten Rabatte und sonstige durch Sport1 gewährten geldwerten Vorteile informieren und – soweit der Vertragspartner gegenüber seinen Kunden hierzu verpflichtet ist – die gewährten Rabatte bzw. sonstigen Vorteile an die Kunde ohne Abzüge weitergeben.

 

5. Die Werbung für Waren bzw. Leistungen von mehr als einem Werbetreibenden („Verbundwerbung“) innerhalb einer Werbung bedarf in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von Sport1.

Sport1 ist berechtigt, einen Verbundzuschlag von bis zu 15% je beworbenem Produkt auf den anwendbaren Preis für die Ausbringung von Verbundwerbung zu erheben.

 

§ 9

Werbematerial

 

1. Der Vertragspartner stellt Sport1 die für die Werbung erforderlichen Werbemittel rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Kalenderwochen vor der geplanten erstmaligen Ausbringung (d.h. insbesondere Schaltung bzw. Ausstrahlung), kostenfrei auf eigene Gefahr zur Verfügung. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbringung übernommen werden. Der Vertragspartner trägt die Gefahr der verspäteten Zurverfügungstellung auch bei der Übermittlung von Verbundwerbung und sonstigem Material.

 

2. Die Pflicht von Sport1 zur Aufbewahrung der Werbematerialien endet spätestens 10 Tage nach der letztmaligen Ausbringung der Werbung. Sport1 sendet die Werbematerialien an den Vertragspartner auf dessen Gefahr und Kosten zurück, wenn dieser innerhalb von 10 Tagen seit der letzten Ausbringung dies schriftlich von Sport1 verlangt. Andernfalls ist Sport1 zur Vernichtung des Werbematerials berechtigt. Sport1 ist zur Zurückbehaltung der Werbematerialien bis zur vollständigen Zahlung des Auftrags berechtigt.

 

3. Wenn Werbung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, (insbesondere, weil Werbemittel nicht rechtzeitig oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden) nicht oder falsch zur Ausstrahlung gelangen, bleibt der Vertragspartner zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dem Vertragspartner stehen keine Ersatzansprüche zu. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenen Texten trägt der Vertragspartner das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.

 

4. Sport1 ist berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Vertragspartners auf Produktebene zur Veröffentlichung an Media Research Unternehmen wie z. B. Nielsen Media Research oder vergleichbare Institutionen weiterzuleiten.

 

§ 10

Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen

 

1. Der Vertragspartner gewährleistet, dass die eingesetzten Beschäftigten oder die im Einzelfall für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung hinzuzuziehenden Dritten verpflichtet werden, die Vorgaben der EU-DSGVO für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie sie in Art. 5 EU-DSGVO festgelegt sind, zu beachten. Die eingesetzten Beschäftigten oder hinzuzuziehenden Dritten sind durch den Vertragspartner insbesondere zur Verschwiegenheit und zu einem vertraulichen Umgang mit den überlassenen personenbezogenen Daten zu verpflichten und werden diese nur auf Weisung des Vertragspartners verarbeiten.

 

2. Soweit der Vertragspartner Leistung Dritter im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag in Anspruch nimmt, wird er sicherstellen, dass auch der jeweilige Dritte die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften (Art. 5, 28 Abs 3 lit b), 29, 32 EU-DSGVO) einhält.

 

§ 11

Schlussbestimmungen

 

1. Änderungen oder Ergänzungen der AGB einschließlich Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

 

2. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis und seiner Durchführung gegenüber Kaufleuten ist München. Sport1 ist aber berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

 

3. Sport1 ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Pflichten dritte Unternehmen zu beauftragen. Ferner ist Sport1 berechtigt, die vermarkteten Medien bzw. Medienprodukte jederzeit umzubenennen, ohne dass dies Auswirkungen auf den vorliegenden Vertrag hat.

 

4. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit schriftlich unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt.

 

5. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Konditionen und Verträge. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

 

Dritte im Sinne dieser Ziffer der AGB sind nicht mit Sport1 konzernrechtlich verbundene Unternehmen. § 8 Ziffer (4) bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

6. Sport1 behält sich weiter vor, Werbung von Wettbewerbern von Sport1 und/oder verbundenen Unternehmen von Sport1 zurückzuweisen. Sport1 hat das Recht, auch mit Wettbewerbern des Vertragspartners Verträge über Werbung zu schließen.

 

7. Soweit einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

 

II. Besondere Bedingungen für den Bereich TV

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese besonderen Bedingungen für den Bereich Rundfunk regeln, neben den allgemeinen

Bedingungen des Teils I. dieser AGB, die Vertragsbeziehungen zwischen Sport1 und Vertragspartnern für die Ausstrahlung von TV-Werbung, d.h. insbesondere klassische Werbesports und Sponsoring (nachfolgend „TV-Werbung“).

 

§ 2

Einbuchung TV-Werbung

 

1. Es können Werbebuchungen in jeder vom Vertragspartner gewünschten Länge ab mindestens vier (4) Sekunden gebucht werden. Der Preis für die Ausstrahlung berechnet sich jeweils nach Maßgabe der jeweiligen TV-Einzelwerbespotlänge und Preisgruppe auf Sekundenbasis.

 

2. Der Vertragspartner ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen (Änderung der gebuchten Preisgruppe, Spotlänge und Ausstrahlungszeitpunkt), wenn der Umbuchungswunsch spätestens 10 (zehn) Werktage (Montag bis Freitag) vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin Sport1 schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste) aufrechterhalten bleibt, sich die Ausstrahlung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht wesentlich verzögert und Sport1 hinsichtlich der gewünschten neuen Ausstrahlungstermine über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.

 

 

3. Darüber hinaus behält sich Sport1 im Einzelfall eine Veränderung der Ausstrahlungstermine der TV-Werbung unter Beibehaltung der vereinbarten Bruttomedialeistung vor (Schieberecht), sofern dies unter pflichtgemäßer Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners für diesen nach Treu und Glauben zumutbar ist. Im Falle der Änderung des Ausstrahlungstermins hat der neue Ausstrahlungstermin soweit wie möglich qualitativ dem alten Ausstrahlungstermin zu entsprechen. Dies hat keinen Einfluss auf den Bestand des Vertrages und die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien.

 

4. Sport1 behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Spots innerhalb eines Werbeblocks oder mehrerer Werbeblöcke abzulehnen. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.

 

§ 3

Programmänderungen, (Live- und/oder Eventprogramm)

 

1. Fällt TV-Werbung aus programmlichen oder technischen Gründen oder wegen höherer Gewalt (auch technische Störungen) aus, wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Vertragspartner in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dass es sich um eine unerhebliche Verschiebung handelt. Zu einer Vorverlegung oder Nachholung einer Teletextwerbung ist Sport1 insbesondere im Fall kurzfristiger Änderungen des vorgesehenen Programmablaufs, z.B. aufgrund aktueller Geschehnisse, berechtigt. Im Falle von „live“ Übertragungen ist Sport1 berechtigt, die TV-Werbung jederzeit zeitlich zu verschieben und der „live“ Übertragung anzupassen, ohne dass sich hieraus Ansprüche des Vertragspartners ergeben.

 

2. Für den Fall, dass es zu einer Programmänderung kommt und der Werbespot weder vorverlegt noch nachgeholt werden kann, entfällt der vereinbarte Entgeltanspruch von Sport1. Sofern das Entgelt vom Vertragspartner bereits gezahlt wurde, steht diesem ein Anspruch auf Rückzahlung zu.

 

3. TV-Werbung wird im Rahmen der rundfunkrechtlichen Vorschriften seitens Sport1 normalerweise in Werbeblöcken platziert. Eine Garantie für die Verfügbarkeit eines bestimmten Werbeblocks wird nicht übernommen.

 

4. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass bei bestimmten Werbeformen bestimmte medienrechtlichen Vorgaben einzuhalten sind und z.B. bei Dauerwerbesendungen die Kennung „Dauerwerbesendung“ während der Ausstrahlung der Werbesendung vorzunehmen ist oder z.B. Teleshoppingsendungen als "Teleshopping"- oder "Verkaufssendung" gekennzeichnet werden müssen. Der Vertragspartner stimmt einer Anpassung der Werbemittel im Rahmen der medienrechtlichen Vorgaben zu. Sollten sich die (medienrechtlichen) Vorschriften zukünftig ändern, wird der Vertragspartner die Werbemittel entsprechend der aktuellen Rechtslage unverzüglich anpassen.

 

§ 4

Sendezeiten

 

Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Verschiebung der Sendezeit innerhalb einer bestimmten, in der Preisliste aufgeführten Preisgruppe ist jedoch, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, jederzeit zulässig.

 

Der Werbespot wird grundsätzlich in dem gebuchten Werbeblock platziert; ein Anspruch des Vertragspartners auf Platzierung der TV-Werbung in einem bestimmten Werbeblock besteht jedoch nicht. Die Werbeblöcke sind zu Preisgruppen zusammengefasst. Eine Gewähr für die Ausstrahlung der TV-Werbung in bestimmter Reihenfolge wird nicht übernommen. Ferner wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeblöcken keine weiteren Werbeblöcke angeboten werden. Dies trifft auch für Sonderwerbeformen zu. Ein Konkurrenzausschluss innerhalb eines Werbeblocks kann in keinem Fall wirksam gewährt werden.

 

§ 5

Werbematerial für TV-Werbung

 

1. Die Werbemittel für TV-Werbung sind bei Sport1 in dem jeweils vereinbarten technischen Standard in einem technisch einwandfreien Zustand durch den Vertragspartner anzuliefern.

 

2. Die Werbematerialen sind auf Gefahr des Vertragspartners an

 

Sport1 GmbH

Motivdisposition

Münchener Straße 101g

85737 Ismaning

 

oder eine andere mit dem Vertragspartner schriftlich vereinbarte Adresse zu senden.

 

3. Sport1 kann die für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Vergütung dem Vertragspartner in Rechnung stellen, wenn die Werbesendung aus Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht zur Ausstrahlung kommt, insbesondere weil Sport1 Unterlagen oder Sendekopien nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt wurden.

 

 

III. Besondere Bedingungen für den Bereich Online/mobile Services

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese besonderen Bedingungen für den Bereich Online regeln, ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen des Teils I. dieser AGB, die Vertragsbeziehungen zwischen Sport1 und Vertragspartnern hinsichtlich der Buchung von Online-Werbung bzw. Werbung im Bereich mobile Services (nachfolgend: „Online-Werbung“).

 

§ 2

Schaltung der Online-Werbung

 

1. Die Schaltung erfolgt in der jeweils bei dem Internetanbieter üblichen Wiedergabequalität und in Abhängigkeit von dem technischen Standard des jeweiligen technischen Equipments des Internet-Benutzers.

 

2. Die Online-Werbung wird mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Monatsmittel angeboten. Die Zeiten der Nichtverfügbarkeit ergeben sich aus zeitweiligen Ausfällen wegen technischen Änderungen an den Anlagen oder sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb erforderlich sind.

 

3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die korrekte Darstellung und Platzierung der geschalteten Online-Werbung unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb der ersten Schaltungswoche zu reklamieren. Nach Ablauf dieser Frist gilt ein etwaiger Mangel als genehmigt, sofern es sich nicht um einen verborgenen Mangel handelt.

 

Verlangt der Vertragspartner eine Änderung der Online-Werbung nach Ablauf der vorgenannten Frist, ist er verpflichtet, durch die Änderung verursachte Kosten zu tragen.

 

4. Sport1 ist jederzeit berechtigt, mittels sog. Geotargeting-Verfahren (Ad-Targeting-Verfahren) die Ausbringung der Online-Werbung auf bestimmte Regionen (national und regional) zu beschränken. Eine nationale und/oder regionale Beschränkung der Ausbringung der Online-Werbung führt insbesondere nicht zu einer Verminderung der Vergütung.

 

§ 3

Werbematerial für Online-Werbung

 

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Sport1 vor dem vereinbarten Schaltungstermin das für die Schaltung der Kommunikationsmaßnahme notwendige Werbematerial kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Qualität des Werbematerials in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners.

 

2. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Schaltung gültigen technischen Spezifikationen der Sport1, welche im Internet (www.business.sport1.de) zugänglich sind. Diese definieren abhängig von der Werbeform: die technische Beschaffenheit des Werbematerials, die Vorlauffrist, zu der das Werbematerial spätestens vor Schaltung angeliefert werden muss, und die Art und Weise, wie das Werbematerial angeliefert werden muss.

 

3. Das Werbematerial ist 10 Werktage vor erstmaliger Ausbringung des Werbemittels auf Gefahr des Vertragspartners an

 

banner@sport1.de 

 

oder eine andere mit dem Vertragspartner ausdrücklich vereinbarte Adresse zu senden.

 

4. Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht den technischen Spezifikationen entsprechender Anlieferung des Werbematerials ist Sport1 berechtigt, die vorgesehenen Platzierungen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Der Vertragspartner ist gleichwohl verpflichtet, den vollen Preis zu bezahlen.

 

§ 4

Datenschutz

 

1. Der Vertragspartner stellt sicher, dass die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten und seine im Zusammenhang mit diesem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet werden.

 

2. Der Vertragspartner stellt sicher, dass über die von Ihm zur Verfügung gestellten Werbematerialien keine personenbezogenen Daten von den Nutzern der Onlineangebote von Sport1 erhoben werden (z.B. durch Cookies oder Zählpixel).

 

3. Sofern beim Vertragspartner anonyme Daten aus dem Zugriff auf die von ihm für Onlineangebote von Sport1 ausgelieferten Werbemittel anfallen, darf der Vertragspartner diese Daten im Rahmen der jeweiligen Kampagne auswerten. Diese Auswertung darf nur die anonymen Daten umfassen, die durch Werbeschaltungen auf den Onlineangeboten von Sport1 generiert worden sind. Darüber hinaus ist dem Vertragspartner eine weitere Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe sämtlicher Daten aus dem Zugriff auf die von ihm für Onlineangebote von Sport1 ausgelieferten Werbemittel untersagt.

 

Insbesondere darf der Vertragspartner die Daten aus Werbeschaltungen auf den Onlineangeboten nicht für eigene Zwecke speichern, auswerten, anderweitig nutzen und/oder an Dritte weitergeben. Dieses Verbot erfasst auch die Erstellung von Profilen aus dem Nutzungsverhalten der User auf dem Onlineangebot und deren weitere Nutzung.

 

4. Setzt der Vertragspartner für die Schaltung von Werbemitteln auf den Onlineangeboten Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch der jeweils Dritte die Bestimmungen dieses § 4 einhält.

 

IV. Besondere Bedingung für den Bereich Teletext

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese besonderen Bedingungen für den Bereich Teletext regeln, neben den allgemeinen Bedingungen des Teils I. dieser AGB, die Vertragsbeziehungen zwischen Sport1 und Vertragspartnern für die Buchung von Teletext-Werbung (nachfolgend: „Teletext-Werbung“ genannt). Für den Bereich Hbb-TV werden die Sport1 und der Vertragspartner gesonderte Regelungen treffen.

 

§ 2

Schaltung der Teletext-Werbung

 

1. Die Teletext-Werbung wird von Sport1 innerhalb der vereinbarten Rubrik und unter einer vereinbarten Seitennummer platziert. Die Rubrik und die Umfelder für die Teletextangebote ergeben sich aus den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch Sport1 jeweils gültigen Programmstrukturen/-schemata. Ein Anspruch auf eine Platzierung der Teletext-Werbung in einer bestimmten Position der Teletext-Seite besteht nicht. Sport1 wird sich darum bemühen, die Ausstrahlung der Teletext-Werbung in einer vom Vertragspartner gegebenenfalls gewünschten Teletextseitenposition zu ermöglichen, ohne hierfür eine Gewähr zu übernehmen. Ferner wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Teletext-Seiten keine weiteren Teletext-Seiten angeboten werden.

 

2. Der Vertragspartner ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen (Änderung der gebuchten Werbeform, Seitenplatzierung, TT-Zeilenlänge und Ausstrahlungszeitraum) wenn der Umbuchungswunsch spätestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin der Sport1 schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste aufrechterhalten bleibt, sich die Ausstrahlung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht wesentlich verzögert und Sport1 hinsichtlich der gewünschten neuen Ausstrahlungstermine über hinreichend freie Kapazitäten verfügt. Eine Änderung von Inhalten und Motiven bereits gebuchter Werbeschaltungen ist maximal einmal pro Woche möglich.

 

 

3. Die Teletextseiten werden mit einer Verfügbarkeit von 97 % im Monatsmittel angeboten. Die Zeiten der Nichtverfügbarkeit ergeben sich aus zeitweiligen Ausfällen wegen technischen Änderungen an den Anlagen oder sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb erforderlich sind.

 

§ 3

Ausstrahlung der Teletext-Werbung

 

Die Ausstrahlung erfolgt in der jeweils bei dem gebuchten Teletextangebot üblichen Wiedergabequalität. Der Vertragspartner kann zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausstrahlung der Teletextwerbung die Vorlage der Archivseite aus dem Teletext-Datengenerator innerhalb von 10 Tagen nach Ausstrahlung verlangen. Der Vertragspartner hat etwaige Mängel, die aus der Archivseite ersichtlich sind, unverzüglich zu rügen.

 

§ 4

Verlegung der Teletextwerbung

 

Soweit gebuchte Teletextwerbung aus programmlichen und/oder technischen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht wie gebucht gesendet werden kann, wird Sport1 versuchen, die Teletextwerbung nach Möglichkeit entweder vorzuverlegen oder nachzuholen.

 

Hierüber wird Sport1 den Vertragspartner rechtzeitig in Kenntnis setzen, es sei denn es handelt sich hierbei um eine unerhebliche Verschiebung.

 

Zu einer Vorverlegung oder Nachholung einer Teletextwerbung ist Sport1 insbesondere im Fall kurzfristiger Änderungen des vorgesehenen Programmablaufs, z.B. aufgrund aktueller Geschehnisse, berechtigt.

 

§ 5

Werbematerial für Teletext-Werbung

 

Der Vertragspartner ist verpflichtet, Sport1 bis spätestens 10 (zehn) Werktage vor dem vereinbarten Sendetermin das für die Ausstrahlung der Teletext-Werbung notwendige Material (insbesondere Teletext-Motive/Teletext-Texte) in der vereinbarten technischen Qualität zur Verfügung zu stellen.

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